Im Entscheid KSCHG 2023/2 vom 10. Juni 2024 hatte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu beurteilen, ob der beklagte Facharzt, der Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton St. Gallen war, im Zeitraum September/Oktober 2016 bis zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich per 7. Juni 2019 seine Leistungen für Behandlungen im Kanton Zürich zulasten der OKP abrechnen durfte respektive ob der Beklagte die von der Klägerin erhaltenen Vergütungen für Behandlungen im Kanton Zürich zurückzuerstatten hat.5° Das Versicherungsgericht hielt fest, dass der Beklagte die gesetzlich vorgegebenen formellen Voraussetzungen zur Ausübung einer ärztlichen