Nach aArt. 36 Abs. 1 KVG waren Ärztinnen und Ärzte zugelassen, wenn sie das eidgenössische Diplom besassen und über einen vom Bundesrat anerkannten Weiterbildungstitel verfügten. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer zwar vor, sein Angestellter habe über die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Weiterbildungstitels verfügt. Allerdings ist unbestritten, dass er formell über keinen Weiterbildungstitel verfügte. Somit erfüllte der Angestellte des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von aArt. 36 Abs. 1 KVG nicht.