Die in Erwägung 6.1 if. genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Art. 35 bis 37 KVG [Änderung vom 19. Juni 2020] und 38 KVV [Änderung vom 23. Juni 2021]) sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. In Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 des KVG ist festgehalten, dass Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a-g, m und n KVG, die nach bisherigem Recht zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen waren, als nach Art. 36 KVG des neuen Rechts vom Kanton zugelassen gelten, auf dessen Gebiet sie die Tätigkeit beim Inkrafttreten dieses Artikels ausgeübt haben.