6.9 Der Beschwerdeführer bringt vor, bezüglich Art. 36a und 37 KVG sowie Art. 38 KVV sei zu erkennen, dass diese sich auf die neuen Zulassungsbestimmungen für Ärzte und Ärztinnen, in Kraft ab 1. Januar 2022, beziehen würden. Es stelle sich die Frage, ob Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 des KVG in Bezug auf seinen ehemaligen Mitarbeiter Anwendung finden müsse.