Zudem galt der Angestellte des Beschwerdeführers weder als Fachperson in Weiterbildung noch in Absolvierung einer praktischen Tätigkeit beziehungsweise einer klinischen Erfahrung für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus den vom BAG genannten Ausnahmen nichts zu seinen Gunsten ableiten.