keine kantonale Berufsausübungsbewilligung. Weiter hatte er, soweit ersichtlich, auch keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel. Demzufolge war der Angestellte des Beschwerdeführers nicht berechtigt, zulasten der OKP — sei es über die ZSR-Nummer des Beschwerdeführers oder über eine eigene K-Nummer — abzurechnen (vgl. Art. 38 Abs. 1 KVV). Weder das KVG noch die KVV sehen zu diesen Zulassungsvoraussetzungen Ausnahmen vor. Zudem galt der Angestellte des Beschwerdeführers weder als Fachperson in Weiterbildung noch in Absolvierung einer praktischen Tätigkeit beziehungsweise einer klinischen Erfahrung für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.