6.8 Nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a und b KVV ist eine kantonale Berufsausübungsbewilligung nach Art. 34 MedBG sowie ein eidgenössischer Weiterbildungstitel im Fachgebiet nach dem MedBG, für das die Zulassung beantragt wird, erforderlich, um zulasten der obligatorischen Krankenversicherung tätig sein zu dürfen. Vorliegend hatte der Angestellte des Beschwerdeführers unbestrittenermassen