6.7 Die ZSR-Nummer ist nicht gesetzlich vorgesehen oder geregelt. Das KVG schreibt jedoch vor, dass nur Leistungserbringer, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen dürfen. Die Krankenversicherer sind deshalb verpflichtet, zu überprüfen, ob die Leistungserbringer in diesem Sinne zugelassen sind. Santésuisse führt als Branchenverband der Krankenversicherer ein Zahlstellenregister (ZSR-Regis- ter).