c. den Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums für längstens ein Jahr (befristeter Entzug); d. den definitiven Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrunns (Art. 38 Abs. 2 KVG). 6.6 Vorliegend ist strittig, ob der ehemalige Angestellte des Beschwerdeführers über dessen ZSR-Nummer zulasten der OKP abrechnen durfte.