Das KVG wird vom Grundsatz beherrscht, dass zugelassene Leistungserbringer zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind, damit sie ihre Leistungen zulasten der OKP abrechnen können. Nach Ansicht des Bundesrates und des BAG können zugelassene Leistungserbringer jedoch Fachpersonen in Weiterbildung und solche, die eine praktische Tätigkeit beziehungsweise klinische Erfahrung für die Zulassung zur Tätigkeit erlangen müssen, beschäftigen und die unter deren Beizug vorgenommenen Verrichtungen beziehungsweise Leistungen an die KVG-pflichtigen Leistungen von zugelassenen Leistungserbringer zurechnen.45