6.4 Das BAG hält in einem Informationsschreiben vom 28. Juni 2023 Folgendes fest: In Gesetz und Verordnung nicht geregelt ist die Anstellung von Personen in Weiterbildung beziehungsweise von Personen, die vor der Zulassung zur OKP eine praktische beziehungsweise klinische Tätigkeit bei einem zugelassenen Leistungserbringer absolvieren müssen, sowie die Zurechenbarkeit derer Verrichtungen beziehungsweise Leistungen an KVG-pflichtige Leistungen von zugelassenen Leistungserbringern. Das KVG wird vom Grundsatz beherrscht, dass zugelassene Leistungserbringer zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet sind, damit sie ihre Leistungen zulasten der OKP abrechnen können.