37 Abs. 1bis KVG). Ärzte und Ärztinnen werden zugelassen, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 1 und 3 KVG die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Arzt oder Ärztin nach Art. 34 MedBG. b. Sie verfügen über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel im Fachgebiet nach dem MedBG, für das die Zulassung beantragt wird. c. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen (Art. 38 Abs. 1 KVV).