35 Abs. 2 Bst. a KVG, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art 21 MedBG) verfügen, von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht: a. Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel; b. Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel; c. Kinder- und Jugendmedizin; d. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Art. 37 Abs. 1bis KVG).