b. ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworbenes eidgenössisches Diplom für Ärzte und Ärztinnen; c. ein in der Amtssprache der Tätigkeitsregion erworbenes und nach Art. 15 MedBG anerkanntes ausländisches Diplom (Art. 37 Abs. 1 KVG). Die Kantone können Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst.