6.2 Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a—g, m und n KVG dürfen nur zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 36 KVG). Leistungserbringer im Sinne von Art. 36 KVG sind insbesondere Ärztinnen und Ärzte (Art. 35 Abs. 2 Bst. a KVG). Der Bundesrat legt die Zulassungsvoraussetzungen fest, welche die Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a—g, m und n KVG erfüllen müssen. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen gewährleisten können, dass qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen erbracht werden (Art. 36a Abs. 1 KVG).