5.6 Im vorliegenden Einzelfall liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Beaufsichtigung seines Angestellten ungenügend nachgekommen ist und damit die Patientensicherheit und der Schutz der öffentlichen Gesundheit gefährdet worden wäre, auch wenn der Beschwerdeführer die Beaufsichtigung überwiegend über digitale Hilfsmittel, ohne physisch vor Ort anwesend zu sein, wahrgenommen hat. Folglich kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Verletzung der Berufspflicht vorgeworfen werden. Weiter erscheint auch eine Ermahnung vorliegend nicht angezeigt. 6. Abrechnung zulasten der OKP