Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit bestehen muss, innert kurzer Zeit vor Ort zu sein sowie die Aufsicht nur mittels digitaler Hilfsmittel erfolgen darf, soweit dies von der beaufsichtigenden Person aufgrund der Fähigkeiten der beaufsichtigten Person vollumfänglich verantwortet werden kann. Das heisst, dass die Aufsicht dem Einzelfall individuell angepasst ausgeübt werden muss und folglich auch im Einzelfall zu entscheiden ist, ob die Aufsicht hinreichend wahrgenommen wird. Hierbei sind einerseits die Fähigkeiten der beaufsichtigten Person sowie andererseits die Art und Weise, wie die Aufsicht ausgeübt wird, zu berücksichtigen.