5.5 Nach dem Geschriebenen kann aus Art. 25 GesG nicht abgeleitet werden, in welcher Form ein Arzt oder Ärztin mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung die fachliche Aufsicht und Verantwortung über eine von ihm angestellte Person ohne Berufsausübungsbewilligung, die einen universitären Medizinalberuf ausübt, wahrzunehmen hat. Mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung, die auch im Gesundheitswesen eine immer zentralere Rolle spielt, müsste die Aufsicht, wenn diese unmittelbar mittels digitaler Hilfsmittel ausgeübt wird, auch aus zeitgemässer Perspektive im Einzelfall hinreichend gewahrt werden können.