Weiter sind auch in den Bestimmungen zur Vertretung (Art. 25 Abs. 2 und 3 GesG) keine Vorgaben betreffend die Form der Ausübung der Aufsicht zu erkennen: Eine Vertretung ist nicht zu verwechseln mit der Übertragung von Aufgaben, die vollumfänglich unter Aufsicht ausgeübt werden. Im Gegensatz dazu arbeitet die Vertretung gerade nicht unter Aufsicht — eine solche könnte bei vor-übergehenden Verhinderungen der Fachperson mit Bewilligung von dieser gar nicht sichergestellt werden —, sondern in eigener Verantwortung. Aus diesem Grund ist für die Vertretung eine Berufsausübungsbewilligung erforderlich, respektive müssen die fachlichen Voraussetzungen für eine Berufsausübung erfüllt sein.