Mit anderen Worten dürfen nur diejenigen Verrichtungen übertragen werden, für die die beaufsichtigte Person hinreichend qualifiziert ist und nur soweit dies von der beaufsichtigenden Person verantwortet und hinreichend beaufsichtigt werden kann. Demnach kann aus der Formulierung «einzelne Verrichtungen» nicht abgeleitet werden, in welcher Form die Aufsicht über die einzelnen Verrichtungen auszuüben ist. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Aufsicht in jedem Fall vor Ort ausgeübt werden muss.