Die Einschränkung auf einzelne Verrichtungen dürfte daher, unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes, vielmehr als Hinweis des Gesetzgebers darauf verstanden werden, dass die beaufsichtigende Person mit Berufsausübungsbewilligung die volle Verantwortung für die übertragenen Verrichtungen trägt. Mit anderen Worten dürfen nur diejenigen Verrichtungen übertragen werden, für die die beaufsichtigte Person hinreichend qualifiziert ist und nur soweit dies von der beaufsichtigenden Person verantwortet und hinreichend beaufsichtigt werden kann.