Es ist daher in Frage zu stellen, ob die Formulierung «einzelne Verrichtungen» im Lichte des Bundesrechts sowie unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots (genügende Normdichte44) restriktiv auszulegen ist. Die Einschränkung auf einzelne Verrichtungen dürfte daher, unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes, vielmehr als Hinweis des Gesetzgebers darauf verstanden werden, dass die beaufsichtigende Person mit Berufsausübungsbewilligung die volle Verantwortung für die übertragenen Verrichtungen trägt.