Diesfalls wäre jedoch eine Tätigkeit unter Aufsicht im Sinne eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses, wie es vom Bundesgesetzgeber vorgesehen ist, nicht mehr oder nur noch sehr begrenzt möglich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auf Verordnungsstufe für Ärztinnen und Ärzte keine Konkretisierung bezüglich der Tätigkeiten, die eigenhändig vorzunehmen sind, vorgenommen hat. Es ist daher in Frage zu stellen, ob die Formulierung «einzelne Verrichtungen» im Lichte des Bundesrechts sowie unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots (genügende Normdichte44) restriktiv auszulegen ist.