Eine restriktive Auslegung der Formulierung «einzelne Verrichtungen» hätte zur Folge, dass die Fachperson mit Berufsausübungsbewilligung zumindest während der Sprechstundenzeiten grundsätzlich unmittelbar vor Ort anwesend sein müsste, da sie nur einzelne Verrichtungen ihrer Tätigkeit übertragen darf und nicht ein ganzes Tätigkeitsspektrum. Diesfalls wäre jedoch eine Tätigkeit unter Aufsicht im Sinne eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses, wie es vom Bundesgesetzgeber vorgesehen ist, nicht mehr oder nur noch sehr begrenzt möglich.