unter ihrer fachlichen Aufsicht tätigen Gesundheitsfachpersonen für ihr Aufgabengebiet hinreichend ausgebildet sind.43 Prima vista scheint der Gesetzgeber, indem er in Art. 25 Abs. 1 GesG vorgibt, die bewilligte Tätigkeit sei persönlich auszuüben und nur einzelne Verrichtungen als übertragbar bezeichnet, eine Einschränkung der übertragbaren Tätigkeiten vornehmen zu wollen. Der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 GesG ist jedoch in Bezug auf die Frage, was mit einzelnen Verrichtungen zu verstehen ist, auslegungsbedürftig.