Ausnahmsweise kann sich die Gesundheitsfachperson durch eine Person vertreten lassen, die nicht Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung ist, die fachlichen Voraussetzungen aber hinreichend erfüllt. Dies ist namentlich wegen Krankheit, Ferien oder anderweitiger vorübergehender Verhinderung möglich und setzt eine ausserordentliche Bewilligung der zuständigen Stelle der GEF (heute GSI) voraus.41 Auf Verordnungsebene sind keine konkreten Verrichtungen aufgeführt, die bewilligungsinhabende Ärztinnen und Ärzte — im Gegensatz zu Apothekerinnen und Apothekern (vgl. Art. 66 GesV42) — eigenhändig vorzunehmen haben. Weiter ist im Vortrag zu Art.