Auf Verordnungsebene kann im Einzelnen bestimmt werden, welche konkreten Verrichtungen die Bewilligungsinhabenden eigenhändig vorzunehmen haben. Die Gesundheitsfachperson darf sich durch eine andere Gesundheitsfachperson vertreten lassen, wenn Letztere als Inhaberin bzw. Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung zur Ausübung derselben Tätigkeit berechtigt ist. Eine Stellvertreterbewilligung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Ausnahmsweise kann sich die Gesundheitsfachperson durch eine Person vertreten lassen, die nicht Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung ist, die fachlichen Voraussetzungen aber hinreichend erfüllt.