5.4 Dem Vortrag zu Art. 25 GesG ist Folgendes zu entnehmen: Die Gesundheitsfachperson hat die bewilligte Tätigkeit grundsätzlich persönlich auszuüben. Dabei muss sie allerdings nicht jede Handlung selbst vornehmen. Sie kann einzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung übertragen, wenn diese dafür hinreichend qualifiziert sind und die allenfalls erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen. Auf Verordnungsebene kann im Einzelnen bestimmt werden, welche konkreten Verrichtungen die Bewilligungsinhabenden eigenhändig vorzunehmen haben.