MedBG genannten Voraussetzungen für unter fachlicher Aufsicht tätige universitäre Medizinalpersonen normiert. Folglich ist es der fachlich eigenverantwortlich tätigen Person überlassen, allenfalls einzuschreiten, wenn unabhängig von einer fachlichen Ausbildung persönliche Defizite, auch solche, die nicht in direktem Zusammenhang mit der fachlichen Tätigkeit stehen, auftreten, welche die Patientinnen und Patienten und/oder das Vertrauen in die medizinische Versorgung gefährdet.49