Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kantone über die Kompetenz verfügen, die Berufsausübung der universitären Medizinalberufe zu regeln, sofern diese nicht fachlich eigenverantwortlich erfolgt. Das heisst, die Kantone können über die in Art. 33a Abs. 2 MedBG genannten Anforderungen hinaus weitere Erfordernisse für die Ausübung des Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht vorsehen.39 Der Kanton Bern hat keine über die in Art. 33a MedBG genannten Voraussetzungen für unter fachlicher Aufsicht tätige universitäre Medizinalpersonen