einer angepassten Form sicherzustellen und damit die Sicherheit der Patientinnen und Patienten hinreichend gewährt ist. Demzufolge ist eine Aufsicht beispielsweise via TeamViewer auch über eine Zeitspanne von mehreren Tagen grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange diese den konkreten Umständen und Fähigkeiten der beaufsichtigten Person, die im Übrigen für die entsprechende Tätigkeit fachlich ausgebildet sein muss, entspricht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kantone über die Kompetenz verfügen, die Berufsausübung der universitären Medizinalberufe zu regeln, sofern diese nicht fachlich eigenverantwortlich erfolgt.