Dadurch ist gewährleistet, dass die Verantwortung für die Behandlung bei einer entsprechend ausgebildeten Fachperson liegt.38 Aus der Botschaft zum MedBG ist somit zu schliessen, dass der Gesetzgeber keine Vorgaben machen wollte, in welcher Form die Aufsicht auszuüben ist. Der Gesetzgeber scheint vielmehr davon ausgegangen zu sein, dass es primär in der alleinigen Verantwortung der beaufsichtigenden, bewilligungsinhabenden Person liegt, die Aufsicht je nach Bedarf in