Bei einer unter Aufsicht tätigen Person ist davon auszugehen, dass durch die Aufsicht eine genügende Kontrolle gegeben ist, um die Patientensicherheit zu gewährleisten, ohne dass zusätzlich noch eine Bewilligung beantragt werden muss. Dadurch ist gewährleistet, dass die Verantwortung für die Behandlung bei einer entsprechend ausgebildeten Fachperson liegt.38 Aus der Botschaft zum MedBG ist somit zu schliessen, dass der Gesetzgeber keine Vorgaben machen wollte, in welcher Form die Aufsicht auszuüben ist.