5.3 Gemäss der Botschaft zur Änderung des MedBG soll mit dem Ausdruck «in eigener fachlicher Verantwortung» klar hervorgehoben werden, dass Personen der Bewilligungspflicht unterstellt sind, die zum Beispiel in einer Praxis arbeiten, welche die Rechtsform einer Aktiengesellschaft aufweist, solange sie nicht unter Aufsicht einer Kollegin oder eines Kollegen stehen. Zur Auslegung kann etwa das Arbeitsrecht herangezogen werden. Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 320 if. OR37 erfolgt die hier gemeinte Tätigkeit nicht weisungsgebunden (vgl. Art. 321a OR). Das Erfordernis einer Bewilligungs- und gegebenenfalls einer Weiterbildungspflicht für die Ausübung einer