5.2 Vorliegend ist strittig, in welcher Form ein Arzt mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung die fachliche Aufsicht und Verantwortung über einen von ihm angestellten Arzt ohne Berufsausübungsbewilligung wahrzunehmen hat. Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, äussern sich weder das Bundesrecht noch das bernische Recht zu dieser Frage. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob aus den Materialien hervorgeht, ob und wie der Gesetzgeber die Form der Aufsicht reglementieren wollte.