25 Abs. 2 GesG). Die Fachperson kann wegen Krankheit, Ferien oder anderweitiger vorübergehender Verhinderung mit Bewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion durch eine Person vertreten werden, die die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, aber nicht Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung ist (Art. 25 Abs. 3 GesG).