festgehalten, dass die Fachperson ihre bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben hat. Sie kann einzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung übertragen, wenn diese dafür hinreichend qualifiziert sind und die allenfalls erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen (Art. 25 Abs. 1 GesG). Sie darf sich nur durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die als Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung zur Ausübung derselben Tätigkeit berechtigt ist (Art. 25 Abs. 2 GesG).