15a Abs. 1 Bst. a GesG demgemäss festgehalten, dass diejenigen Fachpersonen von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, die unter fachlicherAufsicht und Verantwortung einer Fachperson mit der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung stehen; die Fachpersonen unter Aufsicht müssen ihrer Tätigkeit entsprechend fachlich ausgebildet sein. Weiter ist in Art. 25 GesG 35 Walter Fellmann, a.a.O., Art. 43 N. 18 36 Walter Fellmann, a.a.O., Art. 43 N. 19