36 Abs. 1 MedBG). Wer den Arztberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Wer demgegenüber einen universitären Medizinalberuf unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte, muss nach Bundesrecht die Voraussetzungen von Art. 33a Abs. 1 und 2 MedBG erfüllen, wobei der Arbeitgeber zuständig für die Prüfung ist, ob eine universitäre Medizinalperson, die unter fachlicher Aufsicht tätig ist, im Register nach Art. 51 MedBG eingetragen ist und über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt (Art. 33a Abs. 3 MedBG). Im Kanton Bern ist in Art. 15a Abs. 1 Bst.