4.4 Die Verwarnung nach Art. 43 Abs. 1 Bst. a MedBG ist die mildestes Disziplinarsanktion. Teilweise wurden Verwarnungen (früher) formlos gehandhabt ausgesprochen und nicht als disziplinarische Sanktion verstanden. Das MedBG hat indes eine Formalisierung eingeführt. Selbst als mildeste Sanktion darf die Verwarnung demnach nur nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden. Wird auf ein solches angesichts der geringen Tragweite des Verstosses verzichtet, so kann auch keine (nicht einmal eine formlose) Verwarnung ausgesprochen werden.35