4.3 Disziplinarmassnamen müssen verhältnismässig sein.33 Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach (i) der Schwere des Verstosses gegen eine MedBG-Regelung (Berufspflichtverletzung oder Verletzung anderer massgeblicher Erlasse), wobei auch die Zahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung zu berücksichtigen sind, (ii) dem Mass des Verschuldens, das unter sinngemässer Anwendung strafrechtlicher Grundsätze festzulegen ist, sowie (iii) dem beruflichen (und damit auch disziplinarischen) Vorleben der Medizinalperson.34