Die Kantone können die Berufspflichten wie die Disziplinarmassnahmen weder einengen noch erweitern.31 Disziplinarmassnahmen knüpfen an die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten gemäss MedBG und seiner Ausführungserlasse an. Die disziplinarische Verantwortlichkeit setzt entweder (Eventual-)Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit voraus. Eine Absicht wird nicht verlangt. An die Sorgfaltspflicht wird ein objektiver Massstab gelegt. Verlangt wird die durchschnittliche Sorgfalt, die in guten Treuen verlangt werden darf und muss. Die Beweislast obliegt der Disziplinarbehörde.32