4.2 Bei Verletzung der Berufspflichten kann die zuständige Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 Abs. 1 MedBG anordnen: eine Verwarnung (Bst. a), einen Verweis (Bst. b), eine Busse bis zu CHF 20000.- (Bst. c), ein befristetes (Bst. d) oder ein unbefristetes (Bst. e) Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. Die Kantone können die Berufspflichten wie die Disziplinarmassnahmen weder einengen noch erweitern.31 Disziplinarmassnahmen knüpfen an die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten gemäss MedBG und seiner Ausführungserlasse an.