a MedBG, Berufspflichten). Es handelt sich dabei um eine auslegungsbedürftige Generalklau- se1.28 Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung beinhaltet das Vorgehen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des medizinischen Berufes.29 Verletzt eine Medizinalperson Berufspflichten, die sich aus kantonalen Gesundheitsgesetzen ergeben, kann ein Gesetzesverstoss zugleich eine Verletzung der Berufspflicht nach Art. 40 Bst. a MedBG, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, darstellen.3°