4.1 Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, müssen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, und Weiter- und Fortbildung erworben haben (Art. 40 Bst. a MedBG, Berufspflichten).