Sie habe dies erstmals in der Verfügung vorgebracht, obwohl sie dies, wie aus den Vorakten hervorgehe, bereits Ende Februar bemerkt habe. Weiter sei der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallens insofern relevant, als dass eine materielle Betrachtungsweise in Frage kommen müsse, vorausgesetzt, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufsausübungsbewilligung und die Verleihung des Facharzttitels seien erfüllt, da die Berufsausübungsbewilligung automatisch erteilt werde, wenn ein Facharzttitel verliehen würde.