Er habe somit eine permanente Kontrolle ausgeübt mit lückenloser Information über die Entschlüsse seines Mitarbeiters. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass ihn die Vorinstanz nicht früher auf die Unregelmässigkeit bezüglich Abrechnung aufmerksam gemacht habe. Sie habe dies erstmals in der Verfügung vorgebracht, obwohl sie dies, wie aus den Vorakten hervorgehe, bereits Ende Februar bemerkt habe.