Bezüglich der Abrechnung zulasten der OKP sei nicht massgebend, ob D. aus Sicht des Beschwerdeführers materiell möglicherweise zur Leistungserbringung fähig gewesen wäre. Wie das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2024, KSCHG 2023/2) zeige, komme eine materielle Betrachtungsweise nur in Betracht, wenn zweifelsfrei feststehe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufsausübungsbewilligung vorlägen.