Hier seien die Risiken oft höher, weshalb die Art und Intensität der Aufsicht entsprechend verstärkt werden müsse. Vor diesem Hintergrund erkläre sich die langjährige Praxis der Vorinstanz im ambu- lant-somatischen Bereich, wonach in ambulanten Einrichtungen und insbesondere in Einzelpraxen eine sogenannte unmittelbare Aufsicht — also die Anwesenheit eines Arztes oder einer Ärztin mit Berufsausübungsbewilligung vor Ort — zwingend erforderlich sei.