Bezüglich Art. 36a und 37 KVG sowie Art. 38 KVV sei zu erkennen, dass sie sich auf die neuen Zulassungsbestimmungen für Ärzte und Ärztinnen, in Kraft ab 1. Januar 2022, beziehen würden. Es stelle sich die Frage, ob Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 in Bezug auf seinen ehemaligen Mitarbeiter Anwendung finden müsse. Sollte er von seinem ehemaligen Mitarbeiter nicht getäuscht worden sein, habe dieser die materiellen Voraussetzungen zur Abrechnung zu Lasten der OKP nach neuem als auch nach altem Recht erfüllt.